Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marti Transport GmbH — Fassung 2.0
1 Anwendungsbereich
Die Kalkulationsgrundlagen für den Überlandverkehr beziehen sich auf Gütertransporte innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins. Der GU dient als Kalkulationsgrundlage für Sachentransporte im Stückgutverkehr.
1.1.2 Allgemein — Die Kalkulationsgrundlagen wurden mit Einführung der dritten Stufe der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe entwickelt und beinhalten die LSVA.
1.2 Grundlagen
- 1.2.1 Frachtpflichtige Sendung — Jede Sendung gilt als einzelne, frachtpflichtige Sendung und ist gleichzeitig versandbereit.
- 1.2.2 Anschlussfrachten — Die Kostensätze gelten für regulär auf der Strasse erreichbare Ortschaften. Anschlussfrachten für Bergbahnen werden zusätzlich verrechnet.
- 1.2.3 Preiskorrektionen — Veränderte Kosten können nachträgliche Änderungen bei den Kostensätzen bewirken.
- 1.2.4 Treibstoffzuschlag — Der Durchschnittswert der Dieselpreise per Ende Monat bildet die Basis für die Höhe des Treibstoffzuschlags für alle Transportleistungen im folgenden Monat.
- 1.2.5 Stauzuschlag — Produktivitätsverluste werden mit einem Stauzuschlag auf die Nettofracht verrechnet. Basis ist der jährliche Index des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).
- 1.2.6 Währung — Die Ansätze sind in Schweizer Währung ausgewiesen und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
2 Standardleistungen
2.1.1 Allgemein — Die Kalkulationsgrundlagen beinhalten Abholung, Beförderung und Auslieferung. Die Abholung bzw. Zustellung der Güter definiert sich ab/bis Rampe bzw. Hauseingangstüre/Bordsteinkante, d.h. ohne Etagenlieferung. Auf- und Ablad erfolgen durch Absender beziehungsweise Empfänger.
2.1.2 Definition — Standardleistung ist der Transport von Waren, sofern diese in gedeckte Camions verladbar sind und ohne Sonderbewilligung transportiert werden können.
2.2 Transportauftrag
- 2.2.1 Erforderliche Angaben — Notwendig sind: vollständige Abhol- und Lieferadresse; Frachtzahler (der Auftraggeber bleibt zahlungspflichtig, falls der Frachtzahler mit der Zahlung in Verzug kommt); Menge und Art der Verpackungseinheiten; Bruttogewicht und Abmessung pro Verpackungseinheit; Besonderheiten (SDR/ADR, Nachnahmen, Avis, terminliche Einschränkungen, Zufahrtseinschränkungen, Waren über CHF 15.00 pro kg).
- 2.2.2 Frachtbrief / Transportbegleitpapiere — Für die Transportabwicklung ist ein Frachtbrief im Doppel erforderlich. Der Frachtführer kann Frachtbriefe elektronisch archivieren.
- 2.2.3 Beschriftung der Verpackungseinheiten — Der Versender ist für die Beschriftung verantwortlich. Mindestangaben sind Versender- und Empfängeradresse. Gefahrgut muss gemäss SDR/ADR gekennzeichnet sein.
- 2.2.4 Transportversicherung — Die Ware ist während des Transports und einer allfälligen (Zwischen-)Lagerung durch den Frachtführer nicht transportversichert.
2.3 Frachtpflichtiges Gewicht — Grundsätzlich gilt das Bruttogewicht einschliesslich Paletten. Übersteigt das Volumengewicht das Bruttogewicht, gilt das Volumengewicht als frachtpflichtiges Gewicht.
2.4 Volumengüter / Mindesttaxgewichte
- Stapelbare Güter: 1 m³ = 250 kg
- Nicht stapelbare Güter: 1 m² = 500 kg
- Normalpalette (1.20 × 0.80 m): 1 Pal = 500 kg
- Lademeter (LM): 1 LM = 1'200 kg
2.5 Ladehilfsmittel
- 2.5.1 Allgemein — Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben.
- 2.5.2 Tauschgeräteverkehr — EURO/SBB-Paletten werden beim Empfänger getauscht, falls Ladehilfsmittel zum Tausch vorhanden sind. Der Service kostet CHF 1.00 pro Europalette und CHF 2.00 pro Rahmen/Deckel zusätzlich zum Transportpreis.
- 2.5.3 Austausch — Können die Tauschgeräte beim Empfänger nicht Zug-um-Zug getauscht werden, ist der Transporteur berechtigt, die Tauschgeräte-Guthaben beim Auftraggeber einzufordern.
- 2.5.4 Ausgleichs- und Rückfuhrtransporte bei fehlerhafter Leergebinde-Erfassung
Massgebend für den Leergebindetausch ist ausschliesslich das effektiv vorhandene, tauschfähige und EPAL/UIC-konforme Leergebinde. Nicht tauschfähige Ladungsträger (z.B. Einwegpaletten) gelten nicht als Leergebinde im Sinne dieser Bestimmungen, auch wenn sie bei der Auftragserfassung als solches angemeldet wurden. Die vollständige und korrekte Anmeldung des zu tauschenden Leergebindes (Art und Menge) liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers (Versenders).
Erfasst der Auftraggeber das zu tauschende Leergebinde unrichtig (nach Art oder Menge) und entsteht dadurch ein Leergebinde-Ungleichgewicht, das einen nachträglichen Ausgleich erfordert – insbesondere weil ein Zug-um-Zug-Tausch mangels tatsächlich vorhandenem, tauschfähigem Leergebinde nicht oder nur teilweise möglich war –, so ist die Marti Transport GmbH berechtigt, den zur Richtigstellung erforderlichen separaten Ausgleichs- oder Rückfuhrtransport sowie den gesamten damit verbundenen Aufwand dem Auftraggeber (Versender) nach effektivem Aufwand in Rechnung zu stellen. Der Transport wird zum ordentlichen Tarif verrechnet, der administrative und dispositive Mehraufwand nach Ziff. 3.8 bzw. 6.1 (CHF 120.00 pro Person und Stunde, jede angefangene Viertelstunde als Viertelstunde). Die für den Transport der Ware verrechnete Sendungsmenge bleibt davon unberührt.
Diese Regelung gilt für sämtliche Auftraggeber. Sie gilt insbesondere auch dann, wenn die Marti Transport GmbH einzelnen Auftraggebern gestattet, die zu tauschende Leergebindemenge vor Ort durch das Fahrpersonal korrigieren zu lassen; eine solche Korrektur dient allein der richtigen Erfassung des tatsächlich getauschten Leergebindes und stellt keinen Verzicht auf die Verrechnung nach Aufwand dar.
3 Zusatzleistungen
- 3.1 Verkehrsbehinderungen — Bei behördlich angeordneten Umleitungen sowie bei gebührenpflichtigen Strassenabschnitten werden die entsprechenden Mehrkosten verrechnet.
- 3.2 Autofreie Ortschaften / Anschlussfrachten für Bergbahnen — Zusätzliche Kosten für nicht regulär erreichbare Ortschaften werden gemäss offiziellem örtlichem Zustelltarif verrechnet.
- 3.3 SDR / ADR — Marti Transport transportiert keine SDR/ADR-pflichtigen Waren, welche die Freigrenze überschreiten.
- 3.4 Liefertermine / Abholungen — Zeitlich eingeschränkte Auslieferungen müssen mit der Disposition abgesprochen werden. Zuschläge: Liefertermin bis 09:00 Uhr CHF 80.00; bis 12:00 Uhr CHF 50.00; Fixdatum CHF 50.00; Abholung auf Fixtermin CHF 80.00; Abholung nach 16:30 Uhr CHF 80.00; Abholung nach 18:00 Uhr CHF 250.00.
- 3.5 Avisierung — Avisierung per Telefon, Fax oder Mail wird mit CHF 5.00 verrechnet. Bei Zustellungen an Privathaushalte erfolgt die Avisierung ohne besondere Vereinbarung.
- 3.6 Zweitzustellungen — Kann eine Sendung bei der ersten Zustellung nicht ausgeliefert werden und ist der Frachtführer dafür nicht verantwortlich, wird jede weitere Zustellung verrechnet.
- 3.7 Nachnahmen — Nachnahmen müssen eindeutig angemeldet werden. Einzugsgebühr: 2 % des Betrags, mindestens CHF 30.00. Der Nachnahmeauftrag umfasst: schriftliche Erteilung durch den Auftraggeber; ausdrücklicher Vermerk auf dem Lieferschein; pro Empfänger nur ein Nachnahme-Betrag in Schweizer Franken; Hinweis, falls Frachtkosten separat einzufordern sind; schriftlicher Vermerk über die Akzeptanz von Bar- oder Verrechnungschecks.
- 3.8 Hilfspersonal — Das Hilfspersonal wird zu einem Ansatz von CHF 120.00 pro Person und Stunde verrechnet. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet.
- 3.9 Gebühren — Gebühren und sonstige Auslagen wie Hafengebühren, Waaggebühren, Sonderbewilligungen usw. werden dem Auftraggeber weiterbelastet.
- 3.10 Entsorgung — Entsorgungskosten und Rücktransportkosten werden nach Aufwand verrechnet.
- 3.11 Stockwerklieferungen — Verbringung in höhere Stockwerke wird nur ausgeführt, wenn auf den Frachtpapieren vermerkt oder vor Ort verlangt. Kosten: CHF 120.00/h, jede angefangene Viertelstunde als Viertelstunde.
- 3.12 Inhaus-Service — Inhaus-Service wird nach Aufwand mit CHF 120.00/h in Rechnung gestellt. Jede angefangene Viertelstunde wird als Viertelstunde berechnet.
- 3.13 Auspacken der Ware — Bei Vermerk auf dem Frachtbrief wird die Ware ausgepackt für CHF 120.00/h, jede angefangene Viertelstunde als Viertelstunde. Die Verpackung kann mitgenommen und entsorgt werden.
- 3.14 Wartezeiten — Auf- und Abladezeit sind mit je max. 10 Minuten pro 1'000.00 kg frachtpflichtiges Gewicht in der Kalkulationsgrundlage enthalten. Bei Überschreitung: Zuschlag CHF 120.00/h, jede angefangene Viertelstunde als Viertelstunde.
4 Übrige Bestimmungen
- 4.1 Fakturierung — Die Verrechnung der Dienstleistungen erfolgt in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet und separat ausgewiesen.
- 4.2 Zahlungsziel — Die Rechnungen sind zahlbar innert 10 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum. Bei Nichtzahlung nach 30 Tagen: Verzugszins 5 %.
- 4.3 Bank-/Postspesen — Der Auftraggeber zahlt anfallende Gebühren für Banküberweisungen.
- 4.4 Neueröffnungen von Kunden — Bei Neueröffnungen, Einzelrechnungen, Beträgen unter CHF 100.00 oder Umfakturierung werden CHF 20.00 Administrativgebühren erhoben.
5 Allgemeine Bestimmungen für Transporte innerhalb der Schweiz / Frachtführer-Haftungsbestimmungen (FFHB)
- 5.1 Haftung — Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachweisermassen – sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson – verursacht wurden.
- 5.2 Haftungsbedingungen — a) Pflichten des Absenders/Auftraggebers: Der Absender muss für geeignete Verpackung sorgen. Er hat dem Frachtführer Adresse des Empfängers, Ort der Ablieferung, Anzahl, Verpackung, Inhalt, Gewicht, Abmessung, Lieferzeit und Transportweg genau zu bezeichnen. Der Absender hat den Warenwert zu deklarieren, wenn dieser CHF 15.00 pro kg übersteigt, und den Frachtführer auf besondere Beschaffenheit, Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. b) Schadenvorbehalt: Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs auf dem Lieferschein/der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt angebracht werden; für nicht erkennbare Schäden: Anzeige innerhalb von 8 Tagen.
- 5.3 Haftungsausschluss — a) Ausgeschlossen sind insbesondere: Schäden aus unsachgemässem Verlad durch Hilfspersonen des Absenders; Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen; Bruch der Produkte in sich selbst; Beschädigungen bei verschlossenen/unbeschädigten Verpackungen, deren Zustand nicht kontrolliert werden konnte; Schäden infolge mangelhafter/ungeeigneter Verpackung; Witterungseinflüsse; ungenügendes Raumprofil bei verlangter Zufahrt; Kratz-/Schramm-/Druck-/Scheuerschäden, Emaille-/Farbabsplitterung, Politurrisse, Lösen von Teilen; höhere Gewalt; böswillige Beschädigung durch Dritte. b) Bei Auf-/Ablad durch den Absender/Empfänger haftet der Frachtführer nicht für dabei entstehende Schäden (auch wenn der Fahrer als Hilfsperson handelt). c) Die Haftung für mittelbare Schäden (entgangener Gewinn, Betriebsausfall, Folgekosten) ist wegbedungen.
- 5.4 Haftungsbeschränkungen / Bemessung — a) Bei Beschädigung/Verlust beschränkt sich die Schadenersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme, maximal auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht, höchstens CHF 40'000.00 pro Ereignis. b) Schäden aus Verspätung nur bei schriftlicher Vereinbarung, max. bis zum Frachtentgelt. c) Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten nur bei schriftlicher Vereinbarung, max. CHF 2'500.00 pro Ereignis.
- 5.5 Haftung bei Fremdvergabe — Der Frachtführer ist berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen; er haftet dem Auftraggeber gegenüber wie bei eigener Ausführung.
- 5.6 Grenzüberschreitender Verkehr — Es gelten die Haftungsbestimmungen des CMR.
- 5.7 Verwirkung und Verjährung — Richten sich nach Art. 452 und Art. 454 OR.
- 5.8 Transportversicherung — Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung abzuschliessen; die Prämie geht zu seinen Lasten. Gedeckt sind Schäden/Verluste zum Einstandspreis; mittelbarer Schaden ist nicht gedeckt.
- 5.9 Ladehilfsmittel — Es dürfen nur intakte, transportfähige, EPAL/UIC-konforme Ladehilfsmittel verwendet werden. Lehnt ein Empfänger die Entgegennahme des Ladehilfsmittels ab und muss der Frachtführer dieses zurücknehmen, kann er dem Auftraggeber die beanspruchte Lagerfläche zzgl. administrativem Aufwand für die gesamte Obhutsdauer in Rechnung stellen. Der Frachtführer lehnt die Haftung für Umpalettierungskosten ab; der Auftraggeber hält ihn gegen Ansprüche Dritter (insb. Empfänger) im Zusammenhang mit Ladehilfsmitteln schadlos.
- 5.10 Verrechnungsausschluss — Eine Verrechnung von Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.
- 5.11 Gerichtsstand — Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des Frachtführers ist das Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.
6 Umschlagskostensätze
- 6.1 Spezielle Dienstleistungen — Be-/Entlad von Container, Sortieren, Kommissionieren, Direktumlad, Besserverlad, Entsorgung: nach Aufwand CHF 120.00 pro Person und Stunde, Minimum CHF 60.00.
- 6.2 Allgemeine Bestimmungen — a) Sämtliche Ansätze verstehen sich rein netto exkl. Mehrwertsteuer. b) Gewichte werden auf die nächsten 100 kg aufgerundet. c) Die Haftung für Warenschaden bei Transporten und Warenmanipulationen im Lagerbereich ist begrenzt auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht, maximal CHF 40'000.00 gesamthaft pro Ereignis; im Übrigen gelten die FFHB. d) Für Sendungen, die länger als 3 Werktage zwischenlagern, erfolgt Behandlung/Abrechnung als Lagerpartie; die Warenversicherung (Feuer/Wasser/Diebstahl) hat durch den Auftraggeber zu erfolgen.
Marti Transport GmbH, Wildischachenstrasse 30, CH-5200 Brugg — Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fassung 2.0 (Online-Bestellungen ab sofort; übrige Kunden ab 01.01.2027).