Marti Transport GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marti Transport GmbH — Fassung 2.0

1 Anwendungsbereich

Die Kalkulationsgrundlagen für den Überlandverkehr beziehen sich auf Gütertransporte innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins. Der GU dient als Kalkulationsgrundlage für Sachentransporte im Stückgutverkehr.

1.1.2 Allgemein — Die Kalkulationsgrundlagen wurden mit Einführung der dritten Stufe der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe entwickelt und beinhalten die LSVA.

1.2 Grundlagen

2 Standardleistungen

2.1.1 Allgemein — Die Kalkulationsgrundlagen beinhalten Abholung, Beförderung und Auslieferung. Die Abholung bzw. Zustellung der Güter definiert sich ab/bis Rampe bzw. Hauseingangstüre/Bordsteinkante, d.h. ohne Etagenlieferung. Auf- und Ablad erfolgen durch Absender beziehungsweise Empfänger.

2.1.2 Definition — Standardleistung ist der Transport von Waren, sofern diese in gedeckte Camions verladbar sind und ohne Sonderbewilligung transportiert werden können.

2.2 Transportauftrag

2.3 Frachtpflichtiges Gewicht — Grundsätzlich gilt das Bruttogewicht einschliesslich Paletten. Übersteigt das Volumengewicht das Bruttogewicht, gilt das Volumengewicht als frachtpflichtiges Gewicht.

2.4 Volumengüter / Mindesttaxgewichte

2.5 Ladehilfsmittel

Massgebend für den Leergebindetausch ist ausschliesslich das effektiv vorhandene, tauschfähige und EPAL/UIC-konforme Leergebinde. Nicht tauschfähige Ladungsträger (z.B. Einwegpaletten) gelten nicht als Leergebinde im Sinne dieser Bestimmungen, auch wenn sie bei der Auftragserfassung als solches angemeldet wurden. Die vollständige und korrekte Anmeldung des zu tauschenden Leergebindes (Art und Menge) liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers (Versenders).

Erfasst der Auftraggeber das zu tauschende Leergebinde unrichtig (nach Art oder Menge) und entsteht dadurch ein Leergebinde-Ungleichgewicht, das einen nachträglichen Ausgleich erfordert – insbesondere weil ein Zug-um-Zug-Tausch mangels tatsächlich vorhandenem, tauschfähigem Leergebinde nicht oder nur teilweise möglich war –, so ist die Marti Transport GmbH berechtigt, den zur Richtigstellung erforderlichen separaten Ausgleichs- oder Rückfuhrtransport sowie den gesamten damit verbundenen Aufwand dem Auftraggeber (Versender) nach effektivem Aufwand in Rechnung zu stellen. Der Transport wird zum ordentlichen Tarif verrechnet, der administrative und dispositive Mehraufwand nach Ziff. 3.8 bzw. 6.1 (CHF 120.00 pro Person und Stunde, jede angefangene Viertelstunde als Viertelstunde). Die für den Transport der Ware verrechnete Sendungsmenge bleibt davon unberührt.

Diese Regelung gilt für sämtliche Auftraggeber. Sie gilt insbesondere auch dann, wenn die Marti Transport GmbH einzelnen Auftraggebern gestattet, die zu tauschende Leergebindemenge vor Ort durch das Fahrpersonal korrigieren zu lassen; eine solche Korrektur dient allein der richtigen Erfassung des tatsächlich getauschten Leergebindes und stellt keinen Verzicht auf die Verrechnung nach Aufwand dar.

3 Zusatzleistungen

4 Übrige Bestimmungen

5 Allgemeine Bestimmungen für Transporte innerhalb der Schweiz / Frachtführer-Haftungsbestimmungen (FFHB)

6 Umschlagskostensätze


Marti Transport GmbH, Wildischachenstrasse 30, CH-5200 Brugg — Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fassung 2.0 (Online-Bestellungen ab sofort; übrige Kunden ab 01.01.2027).